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Personalvertretungsrecht · Freistellung · Zulagen · Beamtenrecht · öAT · Rechtsprechung · 12.10.2026

VG Münster: Zulage auch für freigestellte Personalratsmitglieder – Entscheidungsbesprechung in der öAT

In Heft 10/2026 der öAT bespricht Rechtsanwalt Simon Bürgler ein Urteil des VG Münster zur Vergütung freigestellter Personalratsmitglieder – eine Entscheidung, die über das Beamtenrecht hinaus auch Tarifbeschäftigte und Betriebsräte betrifft.

Freistellung darf nicht zum Gehaltsnachteil werden – auch dann nicht, wenn eine Zulage erst während der Freistellung eingeführt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 5. August 2026 (5 K 2876/24, BeckRS 2026, 18466) entschieden. Rechtsanwalt Simon Bürgler, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat die Entscheidung in der aktuellen Ausgabe der öAT – Zeitschrift für das öffentliche Arbeits- und Tarifrecht (Heft 10/2026, S. 220) besprochen.

Worum es geht

Ein Hauptbrandmeister war vor seiner Freistellung als Personalratsmitglied überwiegend als Notfallsanitäter im Rettungsdienst eingesetzt. Während der Freistellung führte das Land Nordrhein-Westfalen eine Notfallsanitäterzulage ein, die an den tatsächlichen Einsatz in der Notfallrettung anknüpft. Die Kommune verweigerte die Zahlung: Das Benachteiligungsverbot schütze nur Zulagen, die schon vor der Freistellung bezogen wurden. Das VG Münster sah das anders und sprach dem Kläger einen Teil der geforderten Summe zu.

Warum die Entscheidung über den Einzelfall hinausreicht

Das Urteil betrifft einen Beamten, der tragende Gedanke gilt aber für den gesamten öffentlichen Dienst: Freigestellte sind so zu stellen, wie sie ohne Freistellung stünden – dynamisch, nicht eingefroren auf den Stand des ersten Freistellungstags. Dieselbe Frage stellt sich für Tarifbeschäftigte im Personalrat und für Betriebsratsmitglieder, bei denen das Bundesarbeitsgericht das Lohnausfallprinzip in gleicher Weise anwendet. Praktisch heikel ist vor allem die Höhe: Niemand kann rückwirkend sagen, welche Dienste ein Freigestellter ohne Freistellung geleistet hätte.

Die Besprechung

Die Entscheidungsbesprechung ordnet das Urteil in die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ein. Der Praxishinweis zeigt, welche Zulagen vom Benachteiligungsverbot erfasst sind, wo seine Grenzen liegen und wie Beschäftigte wie Dienststellen Ansprüche belastbar beziffern beziehungsweise prüfen sollten.

Fundstelle: Bürgler, Anm. zu VG Münster, Urt. v. 5.8.2026 – 5 K 2876/24, öAT 2026, 220.

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12.10.2026 · Simon Bürgler · Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht

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