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Kündigungsschutz · Abfindung · Aufhebungsvertrag

Kündigung erhalten? Drei Wochen Zeit.

Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang erhoben werden (§ 4 KSchG). Wir prüfen die Wirksamkeit Ihrer Kündigung — und führen Sie zum besten Ergebnis: Weiterbeschäftigung oder Abfindung.

Frist beachten: 3 Wochen ab Zugang der Kündigung — danach gilt die Kündigung als wirksam (§ 7 KSchG).

Erste Einschätzung in der Regel innerhalb von 24–48 Stunden.

§ 4 KSchG · 3 Wochen

Warum die Frist alles entscheidet

Wer eine Kündigung nicht innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage angreift, verliert seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis — die Kündigung gilt nach § 7 KSchG dann als von Anfang an wirksam. Das gilt auch dann, wenn die Kündigung offensichtlich rechtswidrig war. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG).

Auch wenn Sie noch unentschlossen sind: Erst klagen, dann in Ruhe entscheiden. Die Klage kann jederzeit zurückgenommen oder per Vergleich beendet werden.
Kündigungsarten

Welche Kündigung haben Sie erhalten?

Die Art der Kündigung bestimmt, welche Angriffspunkte bestehen — und welche Strategie zum Ziel führt. Vier Konstellationen, die wir regelmäßig bearbeiten:

Fall 1

„Betriebsbedingte Kündigung"

Der Arbeitgeber begründet die Kündigung mit Auftragsmangel, Umstrukturierung oder Stellenwegfall?

  • Sozialauswahl muss korrekt sein (§ 1 Abs. 3 KSchG)
  • Vergleichbare Arbeitsplätze müssen geprüft sein
  • In der Praxis häufig fehlerhaft — gute Klagechancen
Fall 2

„Verhaltensbedingte Kündigung"

Ihnen wird ein Pflichtverstoß vorgeworfen — meist nach einer oder mehreren Abmahnungen?

  • Vorherige einschlägige Abmahnung in der Regel erforderlich
  • Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein
  • Interessenabwägung im Einzelfall entscheidend
Fall 3

„Außerordentliche Kündigung (fristlos)"

Die Kündigung wurde fristlos aus „wichtigem Grund" ausgesprochen (§ 626 BGB)?

  • 2-Wochen-Frist seit Kenntnis muss eingehalten sein
  • Anhörung des Arbeitnehmers oft erforderlich
  • Hohe Hürden — viele Kündigungen sind angreifbar
Fall 4

„Kündigung trotz Sonderkündigungsschutz"

Sie sind schwanger, schwerbehindert, Betriebsrat oder in Elternzeit — und wurden gekündigt?

  • Ohne behördliche Zustimmung meist unwirksam
  • Besonderer Schutz nach MuSchG, SGB IX, BEEG
  • Sehr gute Erfolgsaussichten der Klage
Zwei Wege

Bestandsschutz oder Abfindung — was passt zu Ihrer Situation?

Eine Kündigungsschutzklage hat zwei mögliche Ziele. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von Ihren persönlichen Umständen ab — wir besprechen das offen mit Ihnen.

A

Weiterbeschäftigung erstreiten

Sie wollen Ihren Arbeitsplatz behalten. Wir greifen die Kündigung an, bekämpfen sie vor dem Arbeitsgericht und erreichen die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Sinnvoll insbesondere bei langer Betriebszugehörigkeit, gutem Arbeitsumfeld oder schwerer Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt.

B

Hohe Abfindung verhandeln

Sie wollen das Arbeitsverhältnis beenden — aber nicht zu den Bedingungen des Arbeitgebers. Die Klage ist hier strategisches Druckmittel: Je schwächer die Kündigung des Arbeitgebers, desto höher die Abfindung im gerichtlichen Vergleich. Faustformel: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr — in vielen Fällen deutlich mehr.

Unser Vorgehen

So gehen wir nach der Kündigung vor

Schnell, strukturiert, ergebnisorientiert. Im Kündigungsschutz zählt jeder Tag — wir handeln entsprechend.

  1. 1

    Sofortige Ersteinschätzung

    Sie senden uns die Kündigung per E-Mail — wir melden uns kurzfristig. Erste Einschätzung zur Erfolgsaussicht und Strategie meist innerhalb von 24–48 Stunden.

  2. 2

    Klage fristgerecht einreichen

    Wir erheben innerhalb der 3-Wochen-Frist Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Damit ist die Frist gewahrt — alles Weitere kann in Ruhe besprochen werden.

  3. 3

    Gütetermin & Verhandlung

    Etwa 4–6 Wochen nach Klageerhebung findet der Gütetermin statt. Dort wird in vielen Fällen bereits ein Vergleich geschlossen — meist mit Abfindung.

  4. 4

    Kammertermin oder Vergleich

    Kommt im Gütetermin keine Einigung zustande, folgt der Kammertermin mit ehrenamtlichen Richtern. Wir vertreten Sie bis zum endgültigen Ergebnis — Weiterbeschäftigung oder Abfindung.

Fachliche Spezialisierung

Was uns auszeichnet

Wir vertreten Arbeitnehmer außergerichtlich und gerichtlich in Kündigungsschutzverfahren — ohne Interessenkonflikt, ohne Doppelmandat. Mit besonderer Erfahrung im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L) sowie bei Sonderkündigungsschutz.

  • Kündigungsschutzklagen vor allen Arbeitsgerichten bundesweit
  • Verhandlung von Abfindungen und Aufhebungsverträgen
  • Kündigungen im öffentlichen Dienst (§ 34 TVöD: Unkündbarkeit nach 15 Jahren)
  • Sonderkündigungsschutz: Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung
  • Verdachts- und Druckkündigungen, Massenentlassungen
  • Strategische Beratung zu Klage- vs. Vergleichsstrategie
Was Sie gewinnen

Warum sich anwaltlicher Beistand fast immer lohnt

Eine Kündigung ist selten endgültig. Mit anwaltlicher Vertretung erreichen Sie in den meisten Fällen ein deutlich besseres Ergebnis — auch wenn das Arbeitsverhältnis am Ende beendet wird.

Häufige Fragen

Antworten auf typische Fragen zur Kündigung

Wann beginnt die 3-Wochen-Frist zu laufen?

Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Bei Übergabe ist das der Tag der Übergabe, bei Postzustellung der Tag, an dem die Kündigung in Ihren Briefkasten gelangt — auch wenn Sie sie erst später lesen oder im Urlaub sind. Die Frist endet drei Wochen später am gleichen Wochentag. Eine Verlängerung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich (§ 5 KSchG).

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage immer?

In den meisten Fällen ja — auch wenn Sie das Arbeitsverhältnis ohnehin nicht fortsetzen wollen. Die Klage ist das wichtigste Druckmittel zur Verhandlung einer Abfindung. Ohne Klage hat der Arbeitgeber keinen Anlass, irgendetwas anzubieten. Mit Klage werden in der Praxis sehr häufig Vergleiche mit Abfindung geschlossen.

Wie hoch ist eine typische Abfindung?

Eine gesetzliche Abfindung gibt es nur in Sonderfällen (z. B. § 1a KSchG). Üblich sind Vergleichsabfindungen, die sich an der Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr orientieren. Die tatsächliche Höhe hängt stark von der Stärke der Kündigung, der Verhandlungsposition und individuellen Faktoren ab — in vielen Fällen werden auch deutlich höhere Beträge erreicht.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage?

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert (in der Regel 3 Bruttomonatsgehälter) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten meist vollständig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten — auch bei Obsiegen (§ 12a ArbGG). Wir besprechen den Kostenrahmen vor Mandatserteilung transparent.

Soll ich einen angebotenen Aufhebungsvertrag unterschreiben?

Niemals ohne anwaltliche Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag führt regelmäßig zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III), die Abfindung ist meist niedriger als bei einem gerichtlichen Vergleich, und Sie verlieren den Kündigungsschutz. Wir prüfen Aufhebungsverträge kurzfristig und sagen Ihnen, ob das Angebot fair ist — oder wo nachverhandelt werden sollte.

Brauche ich Kündigungsschutz nach dem KSchG?

Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG gilt, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht (§ 1 KSchG) und im Betrieb regelmäßig mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG). Auch ohne KSchG-Schutz kann eine Kündigung aber unwirksam sein — etwa wegen Verstoß gegen das AGG, wegen formaler Fehler oder bei Sonderkündigungsschutz.

Was ist mit Sonderkündigungsschutz für Schwangere oder Schwerbehinderte?

Bei Schwangerschaft (§ 17 MuSchG), Elternzeit (§ 18 BEEG), Schwerbehinderung (§ 168 SGB IX) und einigen weiteren Konstellationen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit vorheriger behördlicher Zustimmung wirksam. Fehlt diese, ist die Kündigung unwirksam — die Erfolgsaussichten einer Klage sind in diesen Fällen sehr hoch.

Gilt das auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst?

Ja — und zusätzlich greifen tarifliche Besonderheiten. Nach § 34 Abs. 2 TVöD/TV-L sind Beschäftigte ab 40 Jahren mit 15-jähriger Beschäftigungsdauer ordentlich nicht mehr kündbar. Außerdem ist vor jeder Kündigung der Personalrat zu beteiligen. Wir vertreten regelmäßig Beschäftigte im öffentlichen Dienst in Kündigungsverfahren.

Kündigung erhalten?

Jeder Tag zählt — handeln Sie jetzt.

Senden Sie uns die Kündigung per E-Mail oder rufen Sie an — wir melden uns kurzfristig mit einer ersten Einschätzung. Die 3-Wochen-Frist läuft ab Zugang der Kündigung, nicht ab Mandatserteilung.

Was wir benötigen

Die Kündigung selbst, Ihren Arbeitsvertrag und — falls vorhanden — vorangegangene Abmahnungen oder den Anhörungsbogen des Betriebs- oder Personalrats. Senden Sie uns die Unterlagen direkt per E-Mail.

Erste Einschätzung

Die erste rechtliche Einordnung Ihrer Kündigung — Erfolgsaussichten, Strategie, nächste Schritte — erfolgt für Sie unverbindlich.