Tabellenentgelt
Das monatliche Grundgehalt nach Entgelttabelle, abhängig von Entgeltgruppe und Stufe. Hier entstehen Fehler vor allem durch falsche Eingruppierung oder fehlerhafte Stufenzuordnung.
Die Vergütung im öffentlichen Dienst setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen — Tabellenentgelt, Stufenzuordnung, Jahressonderzahlung, Leistungsentgelt, Zulagen. Bei jedem dieser Bestandteile passieren regelmäßig Fehler. Wir prüfen, ob Sie tatsächlich das bekommen, was Ihnen tariflich zusteht.
Erste Einschätzung in der Regel innerhalb von 24–48 Stunden.
Wer im öffentlichen Dienst nur auf das monatliche Tabellenentgelt schaut, übersieht oft erhebliche Beträge. Diese fünf Bestandteile prägen die tarifliche Gesamtvergütung — bei jedem davon können Ansprüche entstehen oder verfallen.
Das monatliche Grundgehalt nach Entgelttabelle, abhängig von Entgeltgruppe und Stufe. Hier entstehen Fehler vor allem durch falsche Eingruppierung oder fehlerhafte Stufenzuordnung.
Das tarifliche Weihnachtsgeld — meist im November. Die Höhe hängt von Entgeltgruppe und Tarifgebiet (Bund, VKA, Länder) ab. Bei unterjährigem Beginn oder Ende der Beschäftigung wird anteilig gezahlt.
Eine variable Vergütungskomponente in Bund und Kommunen — auf Basis von Zielvereinbarungen oder systematischer Leistungsbewertung. Im TV-L gibt es kein Leistungsentgelt, aber teilweise vergleichbare Regelungen.
Funktionszulagen, Wechselschichtzulagen, Erschwerniszulagen — der TVöD und TV-L kennen eine Vielzahl von Zulagenregelungen. Häufig wird übersehen, dass Sie aufgrund Ihrer Tätigkeit eigentlich Anspruch hätten.
Zuschläge für besonders schwierige oder belastende Arbeiten — etwa unter besonders gefährlichen Bedingungen, mit besonderem Schmutz oder unter erschwerten klimatischen Verhältnissen. Wird in der Praxis oft nicht ausgezahlt.
Innerhalb jeder Entgeltgruppe gibt es sechs Stufen, die mit zunehmender Berufserfahrung erreicht werden. Der Unterschied zwischen Stufe 1 und Stufe 6 beträgt häufig mehrere hundert Euro pro Monat. Bei der erstmaligen Zuordnung und bei späteren Stufenaufstiegen passieren regelmäßig Fehler — meist zum Nachteil der Beschäftigten.
In diesen vier Konstellationen lohnt sich eine genaue Prüfung der Stufenzuordnung besonders — die Korrektur kann mehrere tausend Euro Nachzahlung bedeuten.
Bei der Einstellung wurde Ihre einschlägige Berufserfahrung nicht oder nur teilweise berücksichtigt — Sie wurden in Stufe 1 statt einer höheren Stufe eingruppiert.
Sie wurden nach einer Unterbrechung wieder eingestellt — und plötzlich in einer niedrigeren Stufe als zuvor. Die Frage ist, ob die Vorbeschäftigung anerkannt werden muss.
Sie üben tatsächlich Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe aus — werden aber weiterhin nach der niedrigeren Gruppe vergütet. Hier kommt sowohl Höhergruppierung als auch Stufenkorrektur in Betracht.
Beschäftigte, die bereits unter dem alten BAT eingestellt waren, wurden bei Einführung des TVöD/TV-L übergeleitet. Hier gibt es bis heute Streitfälle um die Zuordnung in die neue Vergütungsstruktur.
Strukturiert, transparent und schnell. Vier Schritte vom Erstgespräch bis zur Nachzahlung.
Sie senden uns Arbeitsvertrag, aktuelle Lohnabrechnung, Eingruppierungsentscheidung und gegebenenfalls Tätigkeitsbeschreibung. Wir prüfen Stufenzuordnung und alle anderen Vergütungsbestandteile.
Wir berechnen, ob und in welcher Höhe Ihnen Nachzahlungen zustehen — rückwirkend bis zur Grenze der tariflichen Ausschlussfrist von sechs Monaten.
Wir machen die Ansprüche fristwahrend gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend. In vielen Fällen wird der Anspruch außergerichtlich anerkannt und ausgezahlt.
Wenn der Arbeitgeber den Anspruch ablehnt oder nur teilweise anerkennt, vertreten wir Sie vor dem Arbeitsgericht — bis zur abschließenden Klärung.
Vergütungsfragen im öffentlichen Dienst sind ein Schwerpunkt unserer Praxis. Wir beraten Beschäftigte des Bundes, der Länder und der Kommunen — vom Sachbearbeiter bis zur Führungsebene.
Die Differenz zwischen falscher und richtiger Zuordnung ist oft erheblich. Eine professionelle Vergütungsprüfung deckt Ansprüche auf, die Sie selbst kaum erkennen können.
Innerhalb jeder Entgeltgruppe gibt es sechs Stufen. Bei der Einstellung erfolgt die Zuordnung nach § 16 TVöD — grundsätzlich in Stufe 1, bei einschlägiger Berufserfahrung in einer höheren Stufe. Der Aufstieg erfolgt zeitlich gestaffelt. Stufe 1 nach einem Jahr, Stufe 2 nach zwei Jahren, Stufe 3 nach drei Jahren, Stufe 4 nach vier Jahren, Stufe 5 nach fünf Jahren — Stufe 6 ist die Endstufe.
Einschlägig ist eine Berufserfahrung, wenn sie für die jetzige Tätigkeit nutzbar ist. Es muss sich nicht zwingend um eine identische Tätigkeit handeln — es genügt, dass die früheren Aufgaben den jetzigen entsprechen oder ihnen sehr nahe kommen. Auch Erfahrung außerhalb des öffentlichen Dienstes ist anrechenbar. Hier wird in der Praxis oft zu eng ausgelegt — eine Prüfung lohnt sich.
Bei einer Wiedereinstellung im öffentlichen Dienst sind Vorbeschäftigungszeiten grundsätzlich anrechenbar. Bei kurzen Unterbrechungen wird die Stufe oft komplett übernommen, bei längeren Pausen anteilig. Die Tarifverträge enthalten dazu Schutzregelungen, die in der Praxis oft nicht zugunsten der Beschäftigten ausgelegt werden — auch hier lohnt die anwaltliche Prüfung.
Tarifliche Ausschlussfristen — sechs Monate ab Fälligkeit nach § 37 TVöD bzw. § 37 TV-L. Wer länger wartet, verliert seine Ansprüche endgültig. Für jeden Monat, der zu wenig gezahlt wurde, läuft die Frist separat. Eine schriftliche Geltendmachung kann die Frist wahren.
Im TVöD-Bund und TVöD-VKA besteht ein Anspruch auf Leistungsentgelt — typischerweise auf Basis von Zielvereinbarungen oder systematischer Leistungsbewertung. Wenn der Arbeitgeber kein System eingeführt oder die vorgesehenen Mittel nicht ausgeschüttet hat, kann ein Anspruch auf anteilige Auszahlung bestehen. Im TV-L gibt es kein Leistungsentgelt — dafür teilweise vergleichbare Regelungen.
Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD bzw. TV-L hängt von Entgeltgruppe und Tarifgebiet ab. Im TVöD-VKA und TV-L fällt sie meist niedriger aus als im TVöD-Bund. Die genaue Höhe variiert zwischen rund 50 Prozent eines Bruttomonatsgehalts (höhere Entgeltgruppen) und über 90 Prozent (niedrigere Gruppen). Bei unterjähriger Beschäftigung wird anteilig gezahlt.
Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei Nachzahlungsforderungen orientiert sich der Streitwert in der Regel am dreijährigen Bezugszeitraum der Differenz. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in vielen Fällen — die Investition ist meist ein Bruchteil der erreichten Nachzahlung.
Ja. Auch in den unteren Entgeltgruppen kann die Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 6 mehrere hundert Euro pro Monat ausmachen. Bei einer rückwirkenden Korrektur über den maximal möglichen Zeitraum kommen schnell mehrere tausend Euro zusammen. Die Prüfungskosten sind dabei für alle Entgeltgruppen vergleichbar.
Schildern Sie uns Ihre Situation per E-Mail oder Telefon — wir prüfen Stufenzuordnung und alle weiteren Vergütungsbestandteile. Je früher Sie uns einbinden, desto höher die mögliche Nachzahlung.
Arbeitsvertrag, aktuelle Gehaltsabrechnung, schriftliche Eingruppierungsentscheidung und — falls vorhanden — Tätigkeitsbeschreibung oder Stellenbewertung. Eine kurze Schilderung Ihrer beruflichen Vorgeschichte hilft bei der Einordnung.
Die erste rechtliche Einordnung — Stufenzuordnungs-Prüfung, Identifikation weiterer Ansprüche, Aussagen zur Nachzahlungshöhe — erfolgt für Sie unverbindlich.