Ein Aufhebungsvertrag beendet Ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich — und nimmt Ihnen damit den Kündigungsschutz, oft die Abfindung und nicht selten den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Was angeboten wird, ist fast nie das, was möglich wäre.
Wichtig — Sie sind nicht verpflichtet, sofort zu unterschreiben. Auch bei Druck im Personalgespräch gilt das Recht auf Bedenkzeit und anwaltliche Prüfung.
Erste Einschätzung in der Regel innerhalb von 24–48 Stunden.
§ 159 SGB III · 12 Wochen Sperrzeit
Der teuerste Fehler — die Sperrzeit
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, gilt aus Sicht der Agentur für Arbeit als Mit-Ursache der Beschäftigungslosigkeit — die Folge ist regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen ohne Arbeitslosengeld. Bei einem durchschnittlichen ALG-Anspruch entspricht das einem Verlust von mehreren tausend Euro. Hinzu kommt eine Verkürzung der Anspruchsdauer um bis zu einem Viertel.
→Eine Sperrzeit lässt sich in vielen Konstellationen vermeiden — wenn der Vertrag richtig formuliert ist. Wir kennen die Anforderungen und gestalten den Vertrag entsprechend.
Was wir prüfen
Acht Punkte, an denen ein Aufhebungsvertrag scheitert
Standardverträge der Personalabteilungen sind meist zugunsten des Arbeitgebers formuliert. Wir prüfen Ihren Vertrag systematisch entlang der entscheidenden Punkte:
1
Höhe und Form der Abfindung
Die angebotene Abfindung ist häufig deutlich unter dem, was im Streitfall vor Gericht erreichbar wäre. Wir bewerten die Höhe und verhandeln nach.
•Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr
•Steueroptimierung über Fünftelregelung möglich
•Verhandlungsspielraum oft erheblich
2
Vermeidung der Sperrzeit
Der Vertrag muss so formuliert sein, dass die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit verhängt. Das gelingt nur unter engen Voraussetzungen.
•Wichtiger Grund für die Beendigung muss erkennbar sein
•Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist
•Korrekte Formulierung in Vertrag und Bescheinigung
3
Beendigungstermin und Freistellung
Wann endet das Arbeitsverhältnis genau, und wie sind Sie bis dahin freigestellt? Diese Frage entscheidet über Gehaltsfortzahlung und Urlaubsabgeltung.
•Unwiderrufliche Freistellung bevorzugt
•Anrechnung von Resturlaub und Überstunden
•Klärung der Zeugnisübergabe
4
Zeugnis und Wettbewerbsverbot
Welche Note steht im Zeugnis, und welche Einschränkungen gelten nach dem Ausscheiden? Beide Punkte werden in Standardverträgen oft offen gelassen.
•Zeugnisnote und Schlussformel verbindlich vereinbaren
•Karenzentschädigung bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot
•Verschwiegenheitspflichten präzise abgrenzen
Alternative prüfen
Aufhebungsvertrag oder lieber Kündigungsschutzklage abwarten?
Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, lohnt der Blick auf die Alternative. In vielen Fällen ist es vorteilhafter, die Kündigung des Arbeitgebers abzuwarten und dagegen zu klagen.
A
Aufhebungsvertrag annehmen
Sinnvoll, wenn die angebotene Abfindung wirklich attraktiv ist, wenn der Arbeitgeber starke Karten in der Hand hat und wenn die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zuverlässig vermieden werden kann. Vorteil ist die schnelle, planbare Lösung ohne Gerichtsverfahren.
B
Auf Kündigung warten und klagen
Sinnvoll, wenn der Arbeitgeber Sie ohnehin loswerden will und keine starken Kündigungsgründe vorliegen. In der Kündigungsschutzklage sind die erreichten Abfindungen oft höher, und das Risiko einer Sperrzeit entfällt. Dafür dauert das Verfahren mehrere Monate.
So prüfen und verhandeln wir Ihren Aufhebungsvertrag
Effizient, ergebnisorientiert, mit klarer Kostentransparenz. Vier Schritte vom Vertragsentwurf zum unterschriftsreifen Ergebnis.
1
Vertragsanalyse
Sie senden uns den Vertragsentwurf per E-Mail. Wir prüfen die wesentlichen Punkte und erkennen Schwachstellen — meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden.
2
Bewertung und Strategie
Wir besprechen mit Ihnen die Stärken und Schwächen des Angebots, vergleichen mit der Alternative einer Kündigungsschutzklage und entwickeln Ihre Verhandlungsposition.
3
Nachverhandlung
Wir formulieren Änderungswünsche zu Abfindung, Beendigungstermin, Freistellung, Zeugnis und vertragliche Schutzklauseln — und führen die Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber.
4
Unterschrift und Abwicklung
Erst wenn alle wesentlichen Punkte geklärt sind, raten wir zur Unterschrift. Auf Wunsch begleiten wir Sie auch bei der Abwicklung gegenüber Arbeitgeber und Agentur für Arbeit.
Fachliche Spezialisierung
Was uns auszeichnet
Aufhebungsverträge sind ein Schwerpunkt unserer arbeitsrechtlichen Praxis. Wir bewerten nicht nur den Vertragstext, sondern den gesamten Kontext — Verhandlungsposition, steuerliche Wirkung und sozialversicherungsrechtliche Folgen.
Prüfung und Verhandlung von Aufhebungsverträgen aller Branchen
Vermeidung von Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III)
Optimierung der Abfindungshöhe und steuerlich günstigen Auszahlung
Aufhebungsverträge im öffentlichen Dienst (TVöD, TV-L)
Begleitung bei Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit)
Strategische Beratung zur Alternative Kündigungsschutzklage
Was Sie gewinnen
Warum sich anwaltliche Prüfung fast immer rechnet
Die Kosten einer Vertragsprüfung sind in den allermeisten Fällen ein Bruchteil dessen, was Sie durch eine bessere Abfindung, vermiedene Sperrzeit oder steueroptimierte Auszahlung gewinnen.
Antworten auf typische Fragen zum Aufhebungsvertrag
Muss ich einen Aufhebungsvertrag sofort unterschreiben?
Nein. Sie sind in keinem Fall verpflichtet, sofort zu unterschreiben — auch nicht im Personalgespräch. Verlangen Sie Bedenkzeit und nehmen Sie den Vertrag mit. Eine seriöse Personalabteilung wird Ihnen diese Bedenkzeit gewähren. Wer im Gespräch unterschreibt, hat grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Lassen Sie den Vertrag in jedem Fall vorher anwaltlich prüfen.
Wie hoch ist eine angemessene Abfindung im Aufhebungsvertrag?
Die Faustformel von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr ist nur ein Ausgangspunkt. Die tatsächlich erreichbare Höhe hängt von der Verhandlungsposition ab — also davon, wie stark eine Kündigung des Arbeitgebers wäre. Je angreifbarer die Kündigung, desto höher die Abfindung. In der Praxis sind oft auch deutlich höhere Beträge erreichbar.
Wie vermeide ich die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Eine Sperrzeit lässt sich in vielen Fällen vermeiden, wenn der Aufhebungsvertrag bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Beendigung. Der Vertrag muss entsprechend formuliert sein. Wir kennen die Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit und gestalten den Vertrag entsprechend.
Was ist die Fünftelregelung — und wann greift sie?
Die Fünftelregelung (§ 34 EStG) ist eine steuerliche Vergünstigung für Abfindungen. Statt die Abfindung im Auszahlungsjahr voll zu versteuern, wird sie rechnerisch auf fünf Jahre verteilt — das senkt die Steuerlast oft erheblich. Voraussetzung ist eine sogenannte Zusammenballung der Einkünfte. Wir achten bei der Vertragsgestaltung darauf, dass die Voraussetzungen erfüllt werden.
Was kostet die anwaltliche Prüfung eines Aufhebungsvertrags?
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert (in der Regel drei Bruttomonatsgehälter) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten in vielen Fällen vollständig. Ohne Rechtsschutz besprechen wir den Kostenrahmen vor Beauftragung transparent — meist ist die Investition durch eine bessere Abfindung ein Vielfaches wert.
Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?
In aller Regel nicht. Ein Widerrufsrecht besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen — etwa bei Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung. Diese Hürden sind hoch. Praktisch bedeutet das — wer unterschreibt, ist gebunden. Genau deshalb ist die anwaltliche Prüfung vor Unterschrift so wichtig.
Was ist der Unterschied zwischen Aufhebungsvertrag und Abwicklungsvereinbarung?
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbst — er ersetzt die Kündigung. Eine Abwicklungsvereinbarung kommt nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung zustande und regelt nur die Modalitäten der Beendigung (Abfindung, Zeugnis, Freistellung). Bei der Abwicklungsvereinbarung droht in aller Regel keine Sperrzeit, weil die Beendigung bereits durch die Kündigung erfolgt ist.
Gilt das auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst?
Ja. Auch im öffentlichen Dienst werden Aufhebungsverträge geschlossen — insbesondere bei Umstrukturierungen oder personellen Veränderungen. Die Besonderheiten des TVöD/TV-L sind dabei zu beachten, etwa die Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD ab 15 Beschäftigungsjahren. Wir vertreten regelmäßig auch Beschäftigte des öffentlichen Dienstes bei Aufhebungsverträgen.
Aufhebungsvertrag erhalten?
Senden Sie uns den Vertrag — noch heute.
Senden Sie uns den Vertragsentwurf per E-Mail oder rufen Sie an — wir melden uns mit einer ersten Einschätzung. Je früher Sie uns einbeziehen, desto besser ist Ihre Verhandlungsposition.
Den Vertragsentwurf, Ihren Arbeitsvertrag und — falls bereits geschehen — die schriftliche Korrespondenz mit dem Arbeitgeber. Senden Sie uns die Unterlagen direkt per E-Mail.
Erste Einschätzung
Die erste rechtliche Einschätzung — was wir am Vertrag verändern würden, welche Verhandlungsspielräume bestehen — erfolgt für Sie unverbindlich.