Sechs-Monats-Frist nach § 37 TVöD/TV-L
Anders als in der Privatwirtschaft (drei Jahre BGB-Verjährung) gilt im öffentlichen Dienst die tarifliche Ausschlussfrist. Sechs Monate ab Zugang des Zeugnisses, danach verfallen Berichtigungsansprüche endgültig. Eine fristwahrende schriftliche Geltendmachung ist deshalb essenziell.
Praxistipp — die Geltendmachung muss konkret sein und die gewünschte Berichtigung benennen, nicht nur allgemein die Unzufriedenheit ausdrücken.