Greift Unkündbarkeit nach § 34 Abs. 2 TVöD?
Beschäftigte mit mindestens 15 Jahren Beschäftigungszeit und ab dem 40. Lebensjahr (TVöD/TV-L Tarifgebiet West) sind ordentlich unkündbar. Eine ordentliche Kündigung ist dann ausgeschlossen — nur eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist kommt in Betracht. Diese unterliegt strengen Anforderungen und scheitert in der Klage regelmäßig.
Praxis — bei Unkündbaren ist die ordentliche Kündigung der häufigste Grund für aufgehobene Kündigungen. Vorab-Prüfung zwingend.