Höhergruppierungsklagen mit Nachzahlung
Wird eine Stelle zu niedrig bewertet, kann der Beschäftigte auf Höhergruppierung klagen — mit rückwirkender Nachzahlung der Differenz, allerdings begrenzt durch die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TVöD/TV-L. Bei mehreren Beschäftigten in vergleichbaren Stellen multipliziert sich das Risiko entsprechend.
Praxis — bei Behörden mit vergleichbaren Stellen entstehen schnell Folgeklagen, weil sich Ergebnisse herumsprechen.