§ 34 EStG · Fünftelregelung
Steuern auf die Abfindung — die Fünftelregelung
Eine Abfindung ist voll steuerpflichtig — es gibt keinen Steuerfreibetrag mehr. Allerdings sieht § 34 EStG mit der Fünftelregelung eine Vergünstigung vor. Dabei wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, wodurch sich die Progressionsbelastung deutlich reduziert. Der Effekt kann mehrere tausend Euro betragen — vorausgesetzt, die formalen Voraussetzungen sind erfüllt.
Wir beraten nicht steuerrechtlich, gestalten Aufhebungsverträge und Vergleiche aber so, dass die Voraussetzungen für die Fünftelregelung erfüllt werden. Für die individuelle Steuerberechnung empfehlen wir die Hinzuziehung Ihres Steuerberaters.