Arbeitnehmer muss Kosten für Personalvermittlung nicht zahlen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2023 (Az. 1 AZR 265/22) dürfen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern im Falle einer Kündigung nicht die Kosten eines Personalvermittlers aufbürden.

In dem vorliegenden Fall hatten die Parteien einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, der auf Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande kam. Die Beklagte zahlte diesem eine Vermittlungsprovision. Gemäß des Arbeitsvertrags war der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die gezahlte Vermittlungsprovision zurückzuerstatten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Probezeit endet und diese Kündigung vom Arbeitnehmer selbst verschuldet ist.

Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung fest, dass eine solche arbeitsvertragliche Regelung den Mitarbeiter unangemessen benachteiligt und somit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. Die Klausel beeinträchtige das verfassungsrechtlich garantierte Recht eines Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gemäß Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, ohne dass hierfür begründete Interessen des Unternehmens vorlägen. Das unternehmerische Risiko, dass finanzielle Aufwendungen für die Personalbeschaffung sich nicht rentieren, liege grundsätzlich beim Arbeitgeber. Die Übertragung dieser Kosten auf den Mitarbeiter sei daher nicht gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer erhalte auch keinen Ausgleich für die Beeinträchtigung seiner Arbeitsplatzwahlfreiheit, der die Nachteile aufwiegen könnte.

Die ausführliche Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts liegt aktuell noch nicht vor. Sobald dies der Fall ist, werden wir hierüber eingehend berichten.

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