Home Office im Arbeitsrecht

Home Office im Arbeitsrecht

I. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Homeoffice?

Ein Arbeitnehmer hat keinen generellen Anspruch auf Homeoffice, wenn es im Arbeitsvertrag nicht geregelt ist. Es gibt allerdings indirekte Wege:

1.) Änderungsvertrag oder Änderungskündigung

Kann der unter Kündigungsschutz stehende Arbeitnehmer eine im Homeoffice bewältigbare Arbeit aufgrund einer Krankheit oder anderer Umstände dauerhaft oder immer wieder nicht in den Räumen des Arbeitgebers erbringen und kündigt deshalb der Arbeitgeber ihn krankheitsbedingt bzw.personenbedingt, kann es im Rahmen der zumutbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu einer Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses in eine Homeoffice-Arbeit kommen. Zu den Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung.

2.) Keine Regelung eines Arbeitsortes im Arbeitsvertrag

Eine andere Möglichkeit könnte sich bei fehlender vertraglicher Vereinbarung eines Arbeitsortes ergeben. Der Arbeitgeber kann dann nach billigem Ermessen den Arbeitsort des Angestellten bestimmen. Beim billigen Ermessen bedarf es einer umfassenden Abwägung der vertraglichen Risikoverteilung, der Verkehrssitte, der Vor- und Nachteile für die Parteien, der Interessen, des Bedürfnisses am Homeoffice und der Lebensverhältnisse wie familiäre Unterhaltspflichten. Ergibt die Interessenabwägung, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten den Weg zur Arbeit nicht antun muss und darf, kann er dies vom Angestellten auch nicht verlangen. Z.B. bei der Online-Nachhilfe auf Internetplattformen ist es üblich bzw. entspricht es der Verkehrssitte, dass von zu Hause aus gearbeitet wird. Hier könnte der Arbeitgeber unter Umständen kein Erscheinen bei der Arbeit verlangen.

II. Darf der Arbeitgeber Homeoffice verlangen?

Ist im Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung enthalten, kann er von seinem Angestellten Homeoffice verlangen. Fehlt eine solche, könnte sich der Anspruch allenfalls aus seinem Direktionsrecht ergeben. Demnach kann der Arbeitnehmer durch Weisungen nach billigem Ermessen, den Beschäftigten auch ins Homeoffice schicken.

1.) Betriebsstätte als Arbeitsort im Arbeitsvertrag

In der Regel wird die Billigkeit verneint, wenn die Betriebsstätte als Arbeitsort bestimmt ist und im Arbeitsvertrag keine Änderung des Arbeitsortes vorgesehen ist. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber grundsätzlich einen gesunden Arbeitnehmer nicht einfach so ins Homeoffice schicken.

2.) Keine Regelung eines Arbeitsortes im Arbeitsvertrag

Ist gar keine örtliche Bindung vereinbart, werden nur die oben genannten Kriterien des billigen Ermessens, kurz gesagt die Interessenabwägung, entscheiden.

III. Was sollte in einer Homeoffice–Vereinbarung geregelt sein?

Es sollte geregelt sein:

  • welche Aufgaben von zu Hause erledigt werden sollen,

  • in welchem zeitlichen Umfang,

  • ob und wann der Beschäftigte zur Firma kommen soll,

  • Kostentragung im Homeoffice: eine monatliche Pauschale zur Abgeltung der Kosten (dazu unten),

  • datenschutzrechtliche Anforderungen (dazu unten ausführlich)

IV. Welche Kosten werden übernommen?

Fallen aufgrund des Homeoffice zusätzliche Miet-, Strom-, Heizung, Arbeitsmaterialkosten, etc. an, die sonst nicht entstanden wären, kann der Arbeitnehmer Ersatz für diese Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber ihm auch die Möglichkeit anbietet, im Unternehmen zu arbeiten. Eine Vereinbarung darüber, welche Kosten übernommen werden und inwieweit diese durch eine monatliche Pauschale abgegolten sein sollen, sollte getroffen werden.

V. Datenschutzrechtliche Anforderungen und Privatsphäre

Um den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen, sollten bei Tätigkeiten mit personenbezogenen Daten die diesbezüglichen technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Homeoffice-Vereinbarung geregelt werden. Zudem sind zur Kontrolle und Abholung der zur Verfügung gestellten Geräte Klauseln erforderlich.

1.) Die personenbezogenen Daten sind zu schützen vor:

a) unbefugtem oder unrechtmäßigem Zugriff und Eingriff auf die Daten

Dazu sind folgende Bestimmungen zu treffen:

  • wo die Daten zu speichern und wo mit diesen gearbeitet werden kann: es gilt die Geräte und Software des Arbeitgebers zu benutzen; falls dies nicht möglich ist, sind die Daten verschlüsselt zu speichern und schnellstmöglich auf die Geräte oder Server des Arbeitgebers zu übertragen und wenn möglich sofort zu vernichten.

  • Verbot privater Nutzung der Geräte, die der Arbeitgeber zur Verfügung stellt.

  • Der Arbeitnehmer hat auch zu Hause sein Arbeitsumfeld so einzurichten, dass Unbefugte (Familienangehörige, Gäste) keine Einsicht und Zugriff auf die Daten haben: beim Verlassen des Raumes das Gerät passwortgeschützt ausschalten; möglichst im separaten Raum arbeiten; Bildschirm so aufstellen, dass den Raum Betretende nicht sofort Einsicht haben.

  • Mitnahme der Geräte außerhalb des Homeoffice-Raumes: nur mit Zustimmung des Arbeitgebers; mit verschlüsseltem Datenträger oder mit verschlossenem Behältnis bei Akten

b) und der Zerstörung oder Schädigung

  • was im Umgang mit den Geräten erlaubt und nicht erlaubt sein soll.

  • Vermeidung vom unnötigen Transport: Zustimmung des Arbeitgebers zum Transport.

  • was im Falle einer Störung passieren soll.

2.) Kontrolle und Abholung

Damit der Arbeitgeber die Geräte ggf. kontrollieren oder abholen kann, sollten diese Punkte geregelt werden:

  • Zutrittsrechte zur Wohnung: wann? unter welchen Umständen?

  • Rückgabe der Geräte und Unterlagen: wann, z.B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Nennung der Passwörter

  • Duldung der Abholung

VI. Wie sieht die Unfallversicherung im Homeoffice aus?

Nur Unfälle bei Tätigkeiten, die unmittelbar der Arbeit dienen, sind von der gesetzlichen Unfallversicherung der Betriebsgenossenschaften umfasst. Alles, was im Eigeninteresse gemacht wird, z.B. zum Trinken in die Küche gehen, Kochen, Toilettenweg, etc. ist nicht versichert.

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