Welche Mitarbeiterkontrolle ist erlaubt?

Kontrollmaßnahmen durch Arbeitgeber: Zwischen Notwendigkeit und Datenschutz

In der heutigen digitalisierten Arbeitswelt stehen Arbeitgeber vor der Herausforderung, ihre betrieblichen Abläufe effizient zu gestalten und gleichzeitig die Sicherheit und Produktivität ihrer Mitarbeiter zu gewährleisten. Kontrollmaßnahmen durch Arbeitgeber können dabei helfen, diese Ziele zu erreichen. Allerdings werfen solche Maßnahmen auch Fragen des Datenschutzes und der Privatsphäre auf. In diesem Blogbeitrag werden wir uns mit den verschiedenen Kontrollmaßnahmen auseinandersetzen, ihre Vor- und Nachteile beleuchten und die rechtlichen Rahmenbedingungen betrachten.

Die Notwendigkeit von Mitarbeiterkontrolle

Arbeitgeber haben ein berechtigtes Interesse daran, die Einhaltung von Unternehmensrichtlinien und -regeln sicherzustellen, die Qualität der Arbeit zu überwachen und Betrugsversuche zu erkennen. Kontrollmaßnahmen können dabei helfen, Arbeitszeiten zu erfassen, die Nutzung von Unternehmensressourcen zu kontrollieren und die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten. Solche Maßnahmen können auch den Schutz des Unternehmenseigentums und vertraulicher Informationen sicherstellen.

Elektronische Überwachung: Arbeitgeber können elektronische Überwachungssysteme wie Videoüberwachung, Computerüberwachung und Überwachung der Internetnutzung einsetzen, um die Aktivitäten der Mitarbeiter zu überwachen. Diese Maßnahmen können zur Prävention von Diebstahl, Missbrauch oder unangemessener Nutzung der Unternehmensressourcen beitragen.

Datenschutz und Privatsphäre: Arbeitgeber müssen bei der Implementierung von Kontrollmaßnahmen stets die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Überwachung angemessen, verhältnismäßig und transparent ist. Mitarbeiter sollten über die Art und den Umfang der Kontrollmaßnahmen informiert werden. Zudem sollten personenbezogene Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden und angemessen geschützt werden.

Einzelne Kontrollmaßnahmen im Überblick:

  • Sofern der Vorgesetzte den Mitarbeiter an dessen Arbeitsplatz persönlich aufsuchen möchte, ist dies - auch spontan - immer erlaubt. Problematisch ist eine Videoüberwachung des Arbeitsplatzes.

  • Sowohl eine heimliche Videoüberwachung als auch eine offene Videoüberwachung ist nur in begrenzten Ausnahmefällen erlaubt. Bei öffentlich zugänglichen Räumen (zum Beispiel Verkaufsräumen oder in Gaststätten) ist dies nur bei konkret festgelegten und berechtigten Zwecken erlaubt, etwa um Diebstahl durch Kunden zu verhindern.

    Eine permanente Videoüberwachung in anderen Räumlichkeiten erfordert eine Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Arbeitgebers: Beispielsweise muss es bereits zu Diebstahl gekommen sein und es gibt einen konkreten Tatverdacht gegen eine oder mehrere Arbeitnehmer.

  • Ob der Arbeitgeber von ihm bereitgestellte Hardware überwachen darf, hängt vor allem von der Frage ab, ob der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Nutzung auch zu privaten Zwecken erlaubt hat oder dies wissentlich duldet. Sofern dies der Fall ist, bestehen auch strafrechtliche Risiken, wenn der Arbeitgeber die Geräte überwacht.

Nicht jede technisch mögliche Maßnahme ist auch erlaubt: Vor allem technische Neuerungen wie das sogenannte “Keylogging” ist nur unter strengen Bedingungen erlaubt. Mittels Keylogger können sämtliche Tastatureingaben der Mitarbeiter überwacht werden.

Aber auch klassische Kontrollmethoden wie das Durchsuchen des Spinds oder Taschenkontrollen bedürfen besonderer Vorsicht.

Die Rechtsanwaltskanzlei BÜRGLER ist auf sämtliche Fragen des Arbeitsrechts spezialisiert. Wir beraten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer, welche Kontrollmaßnahmen erlaubt sind und welche nicht.

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